Diese Information hat den Stand 31.03.2020.

Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des sog.

Corona-Virus

Unter Bezugnahme auf das BMF-Schreiben und die gleichlautenden Ländererlasse vom 19.03.2020 gelten im Zuständigkeitsbereich des Landesamtes für Steuern Rheinland-Pfalz folgende Regelungen hinsichtlich der Anforderungen an Anträge auf Gewährung von Billigkeitsmaßnahmen, Herabsetzung von Vorauszahlungen und Fristverlängerungen.

I. Billigkeitsmaßnahmen

Die nachfolgenden Regelungen kommen grundsätzlich bei allen Steuerarten in Betracht, die im Auftrag des Bundes verwaltet werden (u.a. Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer) und gelten für bereits fällige und bis zum 31.12.2020 noch fällig werdende Ansprüche.

Billigkeitsanträge zu bundesgesetzlich geregelten Landessteuern (u.a. Grunderwerbsteuer, Erbschaft- und Schenkungsteuer) sind von den Finanzämtern wie bisher nach den allgemeinen Regelungen im Wege der Einzelfallprüfung zu bearbeiten.

Im Einzelnen ergeben sich folgende Besonderheiten bei den jeweiligen Billigkeitsmaßnahmen:

Anträge auf Stundung, § 222 AO

Soweit ein Steuerpflichtiger nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffen ist, sind an die Darlegung der Voraussetzungen für eine Stundung keine strengeren Anforderungen zu stellen. Ein allgemeiner Hinweis auf die Corona-Pandemie ist grundsätzlich jedoch nicht ausreichend. Der unmittelbare Zusammenhang und die finanziellen Auswirkungen sind wenigstens in Umrissen plausibel darzulegen. Der Umfang der finanziellen Einbußen muss hingegen nicht konkretisiert und nachgewiesen werden.

Von der Versendung von Fragebögen zur Ermittlung der wirtschaftlichen Verhältnisse werden die Finanzämter in der Regel absehen. In gewichtigen Einzelfällen kann jedoch ein Nachweis mittels Fragebogen erforderlich sein. Bei Steuerpflichtigen, die in besonders stark betroffenen Branchen (u.a. Tourismus, Gastronomie, Einzelhandel) tätig sind, bedarf es keiner besonderen Darlegung. Die unmittelbare Betroffenheit ist bereits dadurch gegeben, dass die Corona-Krise direkt zu finanziellen Einbußen beim Steuerpflichtigen geführt hat, wie es z.B. bei Umsatzrückgängen wegen ausbleibender Aufträge der Fall ist.

Für die Lohnsteuer gelten weiterhin die gesetzlichen Regelungen, sie ist daher nicht zu stunden (§ 222 S. 4 AO); diesbezüglich kommt aber die Gewährung eines Vollstreckungsaufschubs in Betracht.

Die Stundungen können bis zum 31.12.2020 ausgesprochen werden. Auf die Festsetzung von Stundungszinsen wird verzichtet (§ 234 Abs. 2 AO). Gegenstand der Stundung können nur festgesetzte Steueransprüche sein. Daher sind für noch festzusetzende Steuern, z.B. Umsatzsteuervoranmeldungen, jeweils erneute Anträge zu stellen. Auf eine weitergehende Begründung kann dann verzichtet werden.

Aufgrund der Vielzahl eingehender Anträge zur Umsatzsteuer kann von den Finanzämtern eine zeitnahe Abarbeitung – insbesondere vor dem nächsten fälligen Lastschrifteinzug der Umsatzsteuern – nicht in allen Fällen gewährleistet werden. Daher kann das SEPA-Lastschriftmandat für den Voranmeldezeitraum ausnahmsweise widerrufen werden. Hierzu ist die Eingabe der Kennziffer 26 in der Umsatzsteuervoranmeldung erforderlich. Darüber hinaus bleibt das erteile SEPA-Lastschriftmandat bestehen. Ist die Stellung eines Antrags auf Stundung beabsichtigt, wird daher empfohlen, bei der Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldung die Kennziffer 26 auszuwählen. 

Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen, § 258 AO

Soweit dem Finanzamt bekannt wird, dass ein Steuerpflichtiger unmittelbar und nicht unerheblich betroffen ist, sollen keine Vollstreckungsmaßnahmen mehr ausgebracht werden. Bestehende Maßnahmen, die die Handlungsfähigkeit des Steuerpflichtigen einschränken (z.B. Kontopfändung) werden aufgehoben. Die unmittelbare und nicht unerhebliche Betroffenheit ist analog der Anforderungen an die Stundung darzulegen. Ein Nachweis über die wirtschaftlichen Verhältnisse ist jedoch nicht erforderlich. Sicherungsmaßnahmen (u.a. Zwangssicherungshypothek) bleiben im Einzelfall möglich bleiben.

Erlass, § 227 AO

Grundsätzlich ist ein Erlass von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis aufgrund der Corona-Pandemie nicht vorgesehen. Bei Antragstellung gelten daher die bislang bestehenden allgemeinen Grundsätze des § 227 AO. Lediglich die während eines Vollstreckungsaufschubs bis zum 31.12.2020 verwirkten Säumniszuschläge werden erlassen. Das Aussprechen dieser Erlasse wird sukzessive nach dem 01.01.2021 erfolgen. Die Finanzverwaltung bittet um Verständnis, dass aufgrund der zu erwartenden hohen Fallzahlen die Bearbeitung einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen wird.

II. Vorauszahlungen

Darüber hinaus haben die betroffenen Steuerpflichtigen bis zum 31.12.2020 die Möglichkeit, unter Darlegung ihrer Verhältnisse, Anträge auf Herabsetzung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum 2020 zu stellen. Hierbei ist auch eine Anpassung der bereits für das 1. Quartal 2020 entrichteten Vorauszahlungen sowie der fälligen und nicht getilgten Vorauszahlungen i.S.d. § 37 Abs. 4 EStG (i.V.m. § 31 Abs. 1 KStG („erhöhte Vorauszahlungen 2019“) möglich. Ergibt sich aus der Herabsetzung der Vorauszahlungen ein Erstattungsanspruch, so wird dieses Guthaben auch bei bestehenden Steuerrückständen unverzüglich ausgezahlt. Auf eine Aufrechnung wird in diesem Fall verzichtet. Bezüglich der Anträge auf Herabsetzung des Steuermessbetrages für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen für den Erhebungszeitraum 2020 sind am 19.03.2020 gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder ergangen. Danach können die Finanzämter bei Kenntnis veränderter Verhältnisse hinsichtlich des Gewerbeertrages für den Erhebungszeitraum 2020 die Anpassung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen veranlassen. Diese Anträge werden nicht deshalb abgelehnt, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Nimmt das Finanzamt eine Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlung vor, ist die betreffende Gemeinde hieran bei der Festsetzung ihrer Gewerbesteuer-Vorauszahlungen gebunden.

III. Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung

Betroffene Unternehmen können auch die Sondervorauszahlung im Zusammenhang mit der Gewährung der Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung (das sog. 1/11) für das Jahr 2020 auf Antrag bis auf Null herabsetzen lassen. Die gewährte Dauerfristverlängerung bleibt davon unberührt. Ebenso wird für krisenbetroffene Unternehmen bei erstmaligen Anträgen auf Dauerfristverlängerung auf die Sondervorauszahlung verzichtet. Soweit ein Unternehmer nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen ist, sind bei der Nachprüfung der Voraussetzungen keine strengen Anforderungen zu stellen. Ein allgemeiner Hinweis auf die Corona-Pandemie ist grundsätzlich jedoch nicht ausreichend. Der Unternehmer hat wenigstens in Umrissen den unmittelbaren Zusammenhang und die finanziellen Auswirkungen plausibel darzulegen. Bei Steuerpflichtigen, die in besonders stark betroffenen Branchen (u.a. Tourismus, Gastronomie, Einzelhandel) tätig sind, kann regelmäßig auf die plausible Darlegung verzichtet werden. Eine unmittelbare Betroffenheit ist gegeben, wenn die Corona-Krise direkt zu finanziellen Einbußen beim Steuerpflichtigen geführt hat, wie es z.B. bei Umsatzrückgängen wegen ausbleibender Aufträge der Fall ist. Die sich aus der Herabsetzung der Sondervorauszahlung ergebende Erstattung wird auch bei bestehenden Steuerrückständen unverzüglich ausgezahlt. Auf eine Aufrechnung wird verzichtet.

IV. Fristverlängerungen

Fristverlängerungsanträgen von Angehörigen der steuerberatenden Berufe, die von der Corona-Krise betroffen sind, wird für Fristen nach § 149 Absatz 3 Abgabenordnung, die am 28. Februar 2020 oder danach abgelaufen sind, rückwirkend ab dem 1. März 2020 bis zum 31. Mai 2020 entsprochen. Auf eine gesonderte Prüfung des Verschuldens an der Fristversäumnis wird verzichtet. Diese Fristenregelung gilt auf Antrag auch für die Fälle, in denen Angehörige der steuerberatenden Berufe bereits seitens des Finanzamts an die Abgabe von Steuererklärungen erinnert wurden und die in der Erinnerung gesetzte Frist vor dem 31.05.2020 abläuft. Etwaige trotz der vorgenannten Fristverlängerung festgesetzte Verspätungszuschläge sollen auf Antrag erlassen werden. Fristverlängerungsanträge von Angehörigen der steuerberatenden Berufe können auch in Form sog. Sammelanträge gestellt werden. Anträge auf Verlängerung individuell gesetzter Fristen z.B. für Stellungnahmen, Anforderung von Unterlagen, Rückfragen usw. werden im Übrigen gro.zügig beschieden. Sofern es unumgänglich ist, für Mitwirkungshandlungen neue Fristen zu setzen, werden diese ebenfalls gro.zügig bemessen. Diese Regelung gilt bis auf Weiteres nicht für Lohnsteuer-Anmeldungen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen. Zur Dauerfristverlängerung bei der Umsatzsteuer siehe oben III.

V. Antragsformulare

Für Anträge auf zinslose Stundung sowie auf Herabsetzung der Steuervorauszahlungen bzw. des Steuermessbetrages für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlung ist ein Antragsvordruck auf der Internetseite des LfSt eingestellt. Das Antragsformular kann für jeden noch festzusetzenden Anspruch verwendet werden; eine weitergehende Begründung für Folgeanträge ist nicht erforderlich. Ebenso auf der Internetseite des LfSt befinden sich Formulare zur Fristverlängerung. Die genannten Vordrucke müssen nicht zwingend verwendet werden. Sie dienen lediglich als Hilfestellung. Soweit möglich, sollten die Anträge jedenfalls auf elektronischem* Wege (PDF) dem Finanzamt gestellt werden.

Für Anträge auf Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung bei Dauerfristverlängerung wird empfohlen, eine berichtigte Anmeldung der Sondervorauszahlung elektronisch zu übermitteln, um eine zeitnahe Erstattung sicher zu stellen. Auf der Internetseite des LfSt ist eine Anleitung zur elektronischen Beantragung der Herabsetzung der Sondervorauszahlung eingestellt.

Anträge auf Fristverlängerung können auch über das ELSTER-Portal (https://www.elster.de/eportal/formulare-leistungen/alleformulare/eingfristverl sowie https://www.elster.de/eportal/formulare-leistungen/alleformulare/eingvorauszlg) unmittelbar online gestellt werden, um eine zeitnahe Bearbeitung sicher zu stellen.

* E-Mails können maximal bis zu einer Größe von bis zu 15 MB an die Finanzämter in Rheinland-Pfalz gesendet werden. Wir weisen darauf hin, dass Ihre Daten bei der Übersendung nicht gesichert sind. Bitte beachten Sie, daher auch unsere Hinweise zur elektronischen Kommunikation unter www.lfst-rlp.de/datenschutz/hinweise-zur-kommunikation-per-e-mail